Der Gemeinderat stellt fest, dass bei den am 9. Juni 2024 gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten keine Hinderungsgründe für die Ausübung dieses Amtes nach § 29 GemO bestehen.
Der Gemeinderat stellt fest, dass bei den am 9. Juni 2024 gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten keine Hinderungsgründe für die Ausübung dieses Amtes nach § 29 GemO bestehen.